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Hinweis zur Einreichung eines Vorschlags zur Änderung der Regel 402 der Börse: Kriterien für zugrunde liegende Wertpapiere zur Listung und zum Handel von Optionen auf den VanEck Bitcoin Trust

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Börsenaufsichtsbehörde

Veröffentlichungs-Nr. 34-102864; Aktenzeichen SR-PEARL-2025-12

Selbstregulierende Organisationen: MIAX PEARL, LLC

Hinweis zur Einreichung eines Vorschlags zur Änderung der Regel 402 der Börse: Kriterien für zugrunde liegende Wertpapiere zur Listung und zum Handel von Optionen auf den VanEck Bitcoin Trust
15. April 2025.

Im Einklang mit Abschnitt 19(b)(1) des Securities Exchange Act von 1934 (“Gesetz”) und Regel 19b-4 wird hiermit bekannt gegeben, dass MIAX PEARL, LLC (“MIAX Pearl” oder die “Börse”) am 1. April 2025 einen Vorschlag zur Änderung der Regel bei der Securities and Exchange Commission (“Kommission”) eingereicht hat. Dieser Vorschlag, der in den Abschnitten I, II und III unten beschrieben ist, wurde von MIAX Pearl vorbereitet. Die Kommission veröffentlicht diesen Hinweis, um Kommentare von interessierten Parteien zu dem vorgeschlagenen Regelwechsel einzuholen.

Änderung der Regel 402

I. Erklärung der Selbstregulierenden Organisation über die Bedingungen und die Substanz des vorgeschlagenen Regelwechsels
Die Börse schlägt vor, die Börsenregel 402, die Kriterien für zugrunde liegende Wertpapiere festlegt, zu ändern, um Optionen auf den VanEck Bitcoin Trust (den “Trust”) zu listen und zu handeln. Der Text des vorgeschlagenen Regelwechsels ist auf der Website der Börse verfügbar sowie im Hauptbüro von MIAX Pearl und im Public Reference Room der Kommission.

II. Erklärung der Selbstregulierenden Organisation über den Zweck und die gesetzliche Grundlage für den vorgeschlagenen Regelwechsel
In ihrem Filing bei der Kommission hat MIAX Pearl Erklärungen zu Zweck und Grundlage für den vorgeschlagenen Regelwechsel enthalten und etwaige empfangene Kommentare zu diesem Vorschlag diskutiert. Der Text dieser Erklärungen kann an den unter Punkt IV unten angegebenen Stellen eingesehen werden. MIAX Pearl hat Zusammenfassungen der wichtigsten Aspekte dieser Erklärungen in den Abschnitten A, B und C unten vorbereitet.

Zweck und gesetzliche Grundlage

A. Erklärung der Selbstregulierenden Organisation über den Zweck und die gesetzliche Grundlage für den vorgeschlagenen Regelwechsel

  1. Zweck
    Die Börse schlägt vor, die Börsenregel 402 zu ändern, um die Möglichkeit zu schaffen, Optionen auf den Trust zu listen und diesen als für den Handel mit Optionen an der Börse geeignet zu kennzeichnen. Dieser wettbewerbsorientierte Vorschlag basiert auf einem ähnlichen Vorschlag, der von der Cboe Exchange, Inc. (“Cboe”) eingereicht wurde und derzeit bei der Securities and Exchange Commission anhängig ist.

Die derzeitige Börsenregel 402(i)(4) legt fest, dass Wertpapiere, die als geeignet für den Handel mit Optionen erachtet werden, Aktien oder andere Wertpapiere (“Exchange Traded Fund Shares” oder “ETFs”) sind, die spezifische Arten von Interessen repräsentieren, einschließlich Interessen an bestimmten Trusts, die Finanzinstrumente, Geldmarktinstrumente und Rohstoffe (einschließlich Edelmetalle) halten.

Der Trust ist ein Bitcoin-unterstützter Rohstoff-ETF, der in Form eines Trusts strukturiert ist und dessen Anlageziel darin besteht, die Wertentwicklung von Bitcoin (abzüglich der Betriebskosten des Trusts) widerzuspiegeln. Dadurch erhalten Anleger die Möglichkeit, in Bitcoin zu investieren, ohne sich mit den Komplikationen der physischen Bitcoin-Lieferung auseinandersetzen zu müssen.

Ähnlich wie bei anderen ETFs, die derzeit als geeignet für den Handel mit Optionen gelten, stellen die Anteile des Trusts Einheiten eines fraktionierten unteilbaren wirtschaftlichen Interesses am Trust dar, dessen Vermögenswerte hauptsächlich aus Bitcoin bestehen.

Die Börse ist der Ansicht, dass der Trust die anfänglichen Zulassungskriterien für ETFs erfüllt, die an der Börse für den Optionshandel zugelassen sind. Insbesondere erfüllt der Trust die in der Börsenregel 402(a) festgelegten anfänglichen Zulassungskriterien, wie dies auch bei anderen ETFs, auf denen Optionen gelistet sind, der Fall ist (einschließlich Trusts, die Rohstoffe halten).

Die Börsenregel 402(i)(5)(i) verlangt, dass die ETFs entweder (1) die Kriterien und Standards nach den Börsenregeln 402(a) oder 402(b) erfüllen oder (2) an jedem Geschäftstag von oder über den Emittenten in bar oder in Art und Weise zu einem Preis, der im Verhältnis zum Nettoanlagewert steht, verfügbar sein müssen. Der Emittent hat die Verpflichtung, ETFs in einer bestimmten aggregierten Anzahl auszugeben, selbst wenn einige oder alle der benötigten Anlagewerte vom Emittenten noch nicht bereitgestellt wurden, unter der Voraussetzung, dass die Person, die die Anlagen bereitstellt, zustimmt, diese so schnell wie möglich zu liefern und diese Verpflichtung durch die Bereitstellung und Wartung von Sicherheiten in Form von Bargeld oder Bargeldäquivalenten abzusichern, wie im entsprechenden Prospekt festgelegt. Der Trust erfüllt die Anforderungen der Börsenregel 402(i)(5)(i), da er diesem Erstellungs- und Rücknahmeprozess unterliegt.

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