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CME Securities Clearing, Inc.: Anordnung zur Einleitung von Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Registrierung als Clearingstelle gemäß Abschnitt 17A des Securities Exchange Act von 1934

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SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION

[Release Nr. 34-102889, Aktenzeichen Nr. 600-44]

CME Securities Clearing, Inc.: Anordnung zur Einleitung von Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Registrierung als Clearingstelle gemäß Abschnitt 17A des Securities Exchange Act von 1934

18. April 2025.

I. Einleitung

Am 13. Dezember 2024 hat CME Securities Clearing, Inc. (“CMESC”) bei der Securities and Exchange Commission (“Kommission”) einen Antrag auf Formular CA-1 (“Antrag”) gemäß Abschnitt 17A des Securities Exchange Act von 1934 (“Exchange Act”) eingereicht, um sich als Clearingstelle registrieren zu lassen. Die Mitteilung über den Antrag wurde am 22. Januar 2025 im Federal Register zur Kommentierung veröffentlicht.

Die Kommission hat Kommentare zum Antrag erhalten. Jeder Kommentierende hat entweder Unterstützung für den Antrag zum Ausdruck gebracht oder allgemein die Erweiterung des Zugangs zur Abwicklung von Transaktionen in US-Staatsanleihen durch die Genehmigung neuer Clearingstellen befürwortet. Die Kommentatoren empfahlen auch, dass CMESC Änderungen am Antrag in Betracht ziehen sollte, um unter anderem regulatorische Kapitalanliegen zu adressieren, Marginpraktiken anzupassen und mehr Kontrolle über Entscheidungen zu geben, die das Management der finanziellen Risiken der Mitglieder betreffen.

Abschnitt 19(a)(1) des Exchange Act verlangt von der Kommission, innerhalb von neunzig Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung der Mitteilung über einen Antrag auf Registrierung als Clearingstelle oder innerhalb eines längeren Zeitraums, dem der Antragsteller zustimmt, durch Anordnung diese Registrierung zu gewähren oder Verfahren einzuleiten, um zu bestimmen, ob diese Registrierung verweigert werden soll.

II. Beschreibung des Antrags

CMESC beantragt die Registrierung als Clearingstelle, um zentrale Gegenparteidienleistungen für Markteilnehmer in ihren sekundären Bargeldmarktransaktionen in US-Staatsanleihen sowie für Transaktionen in Rückkauf- und Rückkauf-Verträgen zu bieten.

Der Antrag betrifft die rechtlichen, Governance- und operativen Regelungen, die es CMESC ermöglichen sollen, die Anforderungen des Exchange Act sowie die Regeln und Vorschriften der Kommission zu erfüllen. Die vorgeschlagenen Regeln von CMESC sind als Anlage E-3 dem Antrag beigefügt.

CMESC wird vollständig im Besitz ihrer Muttergesellschaft CME Group, Inc. sein und über einen eigenen Vorstand mit mindestens fünf unabhängigen Direktoren verfügen.

Die vorgeschlagenen Regeln von CMESC beschreiben zwei Arten von Teilnehmern: Mitglieder, die berechtigte Wertpapiertransaktionen abwickeln können, und Nutzer, die von einem Mitglied autorisiert werden.

Ein Mitglied ist verantwortlich für die Gewährleistung der finanziellen Leistung des Nutzers. CMESC erhebt keine direkten finanziellen Verantwortlichkeiten auf Nutzeranträge und verlässt sich auf die Mitglieder für die entsprechenden finanziellen Verantwortlichkeitsstandards.

CMESC wird einen Garantiefonds aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass die Größe des Fonds mindestens gleich dem größten theoretischen Verlust ist, und verschiedene Risikomanagementmechanismen einführen.

In Bezug auf Gebühren erklärt der Antrag, dass CMESC weiterhin den Markt hinsichtlich seiner endgültigen Gebührenstruktur einbindet.

III. Verfahren zur Entscheidung über den Antrag und Gründe für eine mögliche Verweigerung

Die Kommission muss feststellen, dass der Antrag die Anforderungen des Exchange Act erfüllt, um CMESCs Anfrage auf Registrierung als Clearingstelle zu gewähren. Um ihre Analyse zu unterstützen, leitet die Kommission Verfahren gemäß Abschnitt 19(a)(1)(B) des Exchange Act ein.

Die Kommission sucht Kommentare zu folgenden Aspekten:

  • Abschnitt 17A(b)(3)(A): Organisation und Kapazität
  • Abschnitt 17A(b)(3)(B): Mitgliedschaftsstandards
  • Abschnitt 17A(b)(3)(F): Regeln, die darauf abzielen, zeitgerechte und genaue Abwicklung und Abrechnung zu fördern
  • Abschnitt 17A(b)(3)(G) und (H): Disziplin der Teilnehmer
  • Abschnitt 17A(b)(3)(I): Wettbewerb

IV. Eingabe einer schriftlichen Stellungnahme

Die Kommission fordert interessierte Personen auf, schriftliche Ansichten und Daten bezüglich des Antrags von CMESC bereitzustellen. Kommentare können auf folgende Weise eingereicht werden:

  • Elektronische Kommentare über das Internet Kommentarfeld der Kommission oder per E-Mail an rule-comments
  • Papierkommentare in dreifacher Ausfertigung an:
    • Secretary, Securities and Exchange Commission, 100 F Street NE, Washington, DC 20549-1090.

Alle Einsendungen sollten sich auf Aktenzeichen 600-44 beziehen und bis zum [DATUM 21 TAGE NACH DER VERÖFFENTLICHUNG IM FEDERAL REGISTER] eingereicht werden.

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